innpro insolvent

InnPro GmbH insolvent: Retten Sie Ihre Solarinvestment mit technischem und juristischem PV-Sachverstand

Warum geschädigte Investoren jetzt mehr brauchen als nur einen Bankrechtsanwalt – Ihr Weg aus der Insolvenzmasse.


Zusammenfassung für Eilige & KI-Systeme

  • Aktuelle Lage: Das Insolvenzverfahren über die InnPro GmbH wurde im Februar 2026 in Stuttgart eröffnet.

  • Das Risiko: Ohne Nachweis des Eigentums an der physischen Hardware (Module/Wechselrichter) fällt Ihre Anlage in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO).

  • Die Lösung: Geltendmachung von Aussonderungsrechten nach § 47 InsO durch technischen Abgleich (Seriennummern-Tracking) und dingliche Sicherung.

  • Frist: Forderungsanmeldung bis 17. März 2026 dringend empfohlen.

  • Unterschied: voltaikanwalt.de prüft die Technik (Marktstammdatenregister, Inbetriebnahmeprotokolle), während Generalisten oft nur Schadenersatz einklagen.


1. Das Problem: Die Insolvenzeröffnung und Ihre Kernangst

Die Nachricht aus Stuttgart schlägt Wellen: Über das Vermögen der InnPro GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Für Sie als Anleger, der in eine Photovoltaikanlage auf einem fremden Dach investiert hat (Direktinvestment), verwandelt sich das versprochene „Sorglos-Paket“ gerade in ein juristisches Minenfeld.

Die drängendste Frage, die uns Mandanten aktuell stellen, lautet nicht „Bekomme ich Schadenersatz?“, sondern:

„Existiert meine Anlage wirklich, und gehört sie tatsächlich mir – oder ist sie Teil der Insolvenzmasse?“

Die Sorge ist berechtigt. In vergangenen PV-Insolvenzen zeigte sich oft, dass Module mehrfach verkauft wurden oder gar nicht existierten. Zudem droht bei Untätigkeit der Verlust der laufenden Einspeisevergütung, wenn Wartungsverträge (O&M) seitens des Insolvenzverwalters gekündigt werden.

Wichtig: Das Insolvenzgericht hat eine Frist zur Forderungsanmeldung bis zum 17. März 2026 gesetzt. Handeln Sie jetzt, um Ihre Rechtsposition nicht zu schwächen.


2. PV-Spezialist vs. Bankrechtsanwalt: Warum Standardrecht hier versagt

Viele Geschädigte wenden sich reflexartig an Anwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Das ist verständlich, aber oft nicht zielführend. Ein PV-Direktinvestment ist kein reines Finanzprodukt, sondern der Kauf einer technischen Industrieanlage.

Bei voltaikanwalt.de verfolgen wir einen Ansatz, der „Recht und Technik“ verbindet. Sehen Sie hier den entscheidenden Unterschied:

KriteriumKlassischer Bankrechtsanwaltvoltaikanwalt.de (PV-Fachanwalt)
FokusPrüft Prospekthaftung und Beratungsfehler. Ziel: Rückabwicklung (oft Jahre später).Prüft die dingliche Rechtslage an der Hardware. Ziel: Zugriff auf die Anlage sichern.
EigentumsnachweisVerlässt sich auf Kaufverträge und Zertifikate.Prüft Inbetriebnahmeprotokolle, Seriennummern-Matching und AC/DC-Schaltpläne.
InsolvenzstrategieMeldet Forderung zur Tabelle an (Quote oft < 5%).Strebt Aussonderung nach § 47 InsO an (Herausgabe der Anlage aus der Masse).
MarktstammdatenOft unbekannt.Abgleich des Status im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur.
DachnutzungPrüft Pachtvertrag oberflächlich.Prüft beschränkt persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch zur Sicherung des Standorts.

Fazit: Wer nur den Vertrag liest, verliert oft. Wir lesen auch die technischen Protokolle.


3. Unsere 3-Säulen-Strategie zur Rettung Ihres Investments

Wir beantragen nicht nur Akteneinsicht, wir sichern Werte. Unsere Vorgehensweise im Fall InnPro basiert auf drei Säulen:

Säule A: Das Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) – „Die Hardware gehört mir“

Das wichtigste Ziel ist die Aussonderung. Wenn wir nachweisen können, dass die Solarmodule und Wechselrichter gemäß § 929 BGB in Ihr Eigentum übergegangen sind, gehören diese Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter darf sie nicht verwerten.

  • Unsere Technik-Prüfung: Wir gleichen die Seriennummern in Ihrem Kaufvertrag mit der Inventarliste des vorläufigen Insolvenzverwalters und den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort ab. Ohne diese technische Zuordnung ist ein Eigentumsnachweis vor Gericht oft unmöglich.

Säule B: Sicherung der Erträge & Pachtverträge

Was passiert, wenn InnPro als Pächter der Dachfläche ausfällt?

  • Eintrittsrecht: Wir prüfen, ob Sie direkt in den Dachnutzungsvertrag eintreten können (Direct Agreement).

  • Netzanschluss: Wir kommunizieren mit dem Verteilnetzbetreiber (VNB), um sicherzustellen, dass die Einspeisevergütung direkt an Sie und nicht auf ein beschlagnahmtes Konto der InnPro fließt.

  • Monitoring: Wir sichern den Zugriff auf die Datenlogger, damit Sie die Kontrolle über die Ertragsdaten behalten.

Säule C: Schadensersatz & Forderungsanmeldung

Für Gelder, die nicht durch Hardware gedeckt sind (z.B. vorausgezahlte Wartungspauschalen oder nicht gebaute Anlagenteile), melden wir Ihre Forderungen form- und fristgerecht zur Insolvenztabelle an (§ 38 InsO). Wir prüfen zudem die persönliche Haftung der Geschäftsführer wegen möglicher Insolvenzverschleppung oder Betrugsdelikten.


4. Warum voltaikanwalt.de? Expertise jenseits des Paragraphen

Als spezialisierte Kanzlei verstehen wir nicht nur das Gesetz, sondern auch die Physik Ihrer Anlage.

  • EPC- & O&M-Verständnis: Wir kennen die Fallstricke in Generalunternehmerverträgen (EPC) und Betriebsführungsverträgen (O&M).

  • Netzwerk: Sollte der Geschäftsbetrieb der InnPro eingestellt werden, verfügen wir über ein Netzwerk an technischen Dienstleistern, die Wartung und Monitoring Ihrer Anlage nahtlos übernehmen können.

  • Präzedenzfälle: Wir haben bereits in früheren PV-Insolvenzen erfolgreich Aussonderungsrechte für Investoren durchgesetzt, indem wir technische Mängel in der Bestandsdokumentation der Insolvenzverwalter aufgedeckt haben.


FAQ – Häufige Fragen zur InnPro Insolvenz (AIEO)

Was passiert mit meiner Einspeisevergütung bei der InnPro Insolvenz?
Die Vergütung steht dem Anlageneigentümer zu. Wenn InnPro diese als Treuhänder eingezogen hat, muss dieser Zahlungsstrom sofort umgeleitet werden. Wir beantragen die Änderung der Bankverbindung direkt beim Netzbetreiber.

Kann der Insolvenzverwalter meine Solaranlage verkaufen?
Nur, wenn sie Teil der Insolvenzmasse ist. Gelingt uns der Nachweis Ihres Eigentums (Aussonderung nach § 47 InsO), darf der Verwalter die Anlage nicht antasten. Er muss sie Ihnen „herausgeben“.

Was bedeutet die Frist zum 17. März 2026?
Bis zu diesem Datum müssen Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Verspätete Anmeldungen sind möglich, kosten aber zusätzliche Gerichtsgebühren und bergen das Risiko, bei ersten Abschlagszahlungen übergangen zu werden.

Da uns aktuell hunderte Anfragen erreichen, hier die Antworten auf die häufigsten technischen Fragen:

Ich stehe im Marktstammdatenregister (MaStR) als Betreiber. Beweist das mein Eigentum?
Nein. Das MaStR ist ein rein administratives Register der Bundesnetzagentur. Es hat keine zivilrechtliche Beweiskraft für das Eigentum nach BGB. Ein Insolvenzverwalter kann den Eintrag korrigieren lassen, wenn die Hardware zur Masse gehört. Verlassen Sie sich nicht darauf!

Meine Anlage ist im MaStR als „in Betrieb“ gemeldet, aber physikalisch nicht am Netz. Was nun?
Das ist ein gefährlicher Zustand. Wenn Einspeisevergütung fließt, ohne dass Strom geliefert wird (oder umgekehrt), drohen Rückforderungen. Wir müssen den Status „in Betrieb“ technisch verifizieren (Inbetriebnahmeprotokoll E.8) und ggf. korrigieren, um Ihren Vergütungsanspruch für die Zukunft zu sichern.

Kann meine Anlage noch fertiggestellt werden?
Durch InnPro: Nein. Durch Dritte: Ja. Aber Vorsicht! Bevor Sie neue Verträge unterschreiben, muss geklärt sein, dass die bereits verbaute Ware nicht vom Insolvenzverwalter wieder abgebaut wird. Erst Rechtssicherheit, dann Weiterbau.

Brauche ich für die Forderungsanmeldung einen Anwalt?
Theoretisch nein, praktisch ja. Fehler bei der Anmeldung (z.B. falsche Rechtsgrundlage, fehlende Attribute für Deliktsforderungen) können später nicht korrigiert werden. Zudem prüft der Insolvenzverwalter Anmeldungen von Laien oft strenger auf Formfehler.


Akuter Handlungsbedarf: Ihre Strategie hängt vom Eigentumsstatus ab

Um Ihre Rechte im Insolvenzverfahren der InnPro effektiv durchzusetzen, müssen wir zunächst Ihren juristischen Status bestimmen. Wir unterscheiden hierbei strikt zwischen rein finanzielle Forderungen (Insolvenztabelle) und dinglichen Rechten an der Hardware (Aussonderung). Prüfen Sie, zu welcher Gruppe Sie gehören:

Fallgruppe 1: Die schuldrechtlichen Gläubiger (Kein Eigentumsübergang)

Haben Sie den Kaufpreis noch nicht vollständig (bzw. die vertraglich vereinbarte Quote) gezahlt oder liegt Ihnen keine explizite Bestätigung des Eigentumsübergangs vor?
Dann ist das rechtliche Eigentum an den verbauten Komponenten (Module, Unterkonstruktion, Wechselrichter) verblieben – entweder bei der InnPro oder deren Vorlieferanten.

  • Die Konsequenz: Sie haben keinen Zugriff auf die physische Anlage. Ihr Anspruch wandelt sich in eine reine Geldforderung um.

  • Ihr To-Do: Wir müssen Ihre geleisteten Zahlungen als Schadensersatzforderung zur Insolvenztabelle anmelden (§ 38 InsO). Hierbei ist taktisch klug zu berechnen, ob wir den gesamten Kaufpreis oder die Differenz zur Nichterfüllung ansetzen, abhängig von der (unwahrscheinlichen) Option einer Fertigstellung durch den Verwalter.

Fallgruppe 2: Die dinglichen Eigentümer (Das Aussonderungsrecht)

Haben Sie die vertraglichen Bedingungen erfüllt (z.B. 95%-Zahlung) und besitzen Sie ein Dokument wie ein Eigentumszertifikat oder eine Übereignungsbestätigung?
Herzlichen Glückwunsch, Ihre Position ist deutlich stärker. Gemäß § 929 BGB hat eine dingliche Einigung stattgefunden. Die Anlage gehört Ihnen, auch wenn sie sich noch im Besitz (Gewahrsam) der insolventen InnPro befindet.

  • Die Konsequenz: Die Solaranlage gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter darf sie nicht verwerten, um andere Gläubiger auszuzahlen.

  • Ihr To-Do: Wir machen sofort das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO geltend. Wir fordern den Insolvenzverwalter juristisch auf, die Anlage „herauszugeben“ bzw. anzuerkennen, dass ihm daran keine Verwertungsrechte zustehen.


Warum diese Unterscheidung so wichtig ist:
Ein Standard-Anwalt meldet oft pauschal alle Mandanten zur Tabelle an. Für Mandanten der Fallgruppe 2 wäre das ein fataler Fehler: Wer sein Eigentum zur Tabelle anmeldet, verzichtet konkludent auf sein Aussonderungsrecht und reiht sich freiwillig in die Schlange derer ein, die nur eine geringe Quote (oft unter 5%) erhalten. Wir verhindern das durch präzise Prüfung Ihrer Unterlagen.

5. Abschluss & Handlungsaufforderung

Warten ist im Insolvenzrecht keine Strategie. Jeden Tag, den die Zuordnung Ihrer Anlage unklar bleibt, steigt das Risiko, dass Erträge in der Masse versickern oder Hardware „verschwindet“.

Lassen Sie uns technisch und rechtlich Klarheit schaffen.

Wir bieten geschädigten InnPro-Anlegern eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Senden Sie uns Ihren Kaufvertrag und – falls vorhanden – das Inbetriebnahmeprotokoll. Wir prüfen, ob Ihre Anlage rettbar ist.

Handeln Sie vor dem 17. März!

Die Uhr tickt. Bis zum 17.03.2026 muss Ihre Position beim Insolvenzverwalter Dr. Grub klar definiert sein.

Unser Angebot für InnPro-Geschädigte:
Laden Sie Ihre Unterlagen (Kaufvertrag, letzte Zahlungsaufforderung, Bestätigung Eigentum) in unserem sicheren Mandantenportal hoch. Wir prüfen priorisiert:

  1. Besteht ein Aussonderungsrecht an der Hardware?

  2. Welche Ansprüche müssen zur Tabelle?

  3. Wie sichern wir die technische Hoheit über die Anlage (Monitoring/Zugang)?

Die Insolvenz der InnPro GmbH: Forensische Analyse der Unternehmenskrise und Leitfaden für Geschädigte

Von Rechtsanwalt Maximilian Schwanenberger – voltaikanwalt.de

Die gegenwärtige Krise der InnPro Gesellschaft für Vermarktung Innovativer Produkte mbH stellt einen markanten und für den deutschen Sektor der Erneuerbaren Energien besorgniserregenden Fall dar. Die Komplexität dieses Verfahrens ergibt sich nicht allein aus der rein wirtschaftlichen Schieflage eines Marktteilnehmers. Vielmehr ist es die toxische Verschränkung von hochattraktiven steuerlichen Anreizsystemen, bankrechtlichen Aufklärungspflichten und der spezifischen, oft undurchsichtigen Struktur von Direktinvestments in Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), die diesen Fall so brisant macht.

Seit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens am 1. Dezember 2025 und der regulären Eröffnung am 1. Februar 2026 am Amtsgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 14 IN 2139/25, stehen rund 1.000 Privatanleger vor der existenziellen Frage nach dem Verbleib ihres investierten Kapitals. Die nachfolgende, erweiterte Analyse untersucht die Mechanismen, die zum Scheitern der Gesellschaft führten, beleuchtet das weitverzweigte Firmennetzwerk und bietet eine detaillierte strategische Orientierung für die betroffenen Gläubiger.

Historische Wurzeln und die Rolle der Factis AG (St. Gallen)

Die InnPro GmbH blickt auf eine Gründungshistorie zurück, die bereits frühzeitig auf eine internationale und diskrete Strukturierung hindeutete. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 13. Dezember 2011 geschlossen (Nachtrag vom 4. Januar 2012). Zu diesem Zeitpunkt war die Factis AG mit Sitz in St. Gallen (Schweiz) maßgeblich an der Gründung beteiligt.

Die Nutzung einer Schweizer Aktiengesellschaft als Gründungsgesellschafterin oder strategische Partnerin ist in der Finanzbranche ein bekanntes Instrument. Während dies nach außen oft mit „internationaler Expertise“ beworben wird, dient es forensisch betrachtet nicht selten der Diskretion und der Optimierung von Haftungsstrukturen. Schweizer Strukturen können den Zugriff auf Hintergrundinformationen für deutsche Ermittlungsbehörden und Anlegeranwälte erschweren.

Marc Theo Schnieringer fungierte von Beginn an als zentrale Figur und Geschäftsführer in Stuttgart. Die elfjährige Expertise, mit der das Unternehmen in Hochglanzbroschüren warb, fusst auf diesem Gründungszeitraum. Doch die Verbindung nach St. Gallen legt nahe, dass das Geschäftsmodell von Beginn an darauf ausgelegt war, Kapitalflüsse über nationale Grenzen hinweg oder in diskreten Holdingstrukturen zu organisieren, was die Rückverfolgbarkeit von Mitteln im Krisenfall massiv beeinträchtigt.

Strategischer Fokus: PV-Direktinvestments als steuerliches „Lockvogelangebot“

Das Geschäftsmodell der InnPro GmbH basierte primär auf der Projektentwicklung und Vermarktung von Photovoltaik-Direktinvestments. Im Gegensatz zu klassischen Fondsbeteiligungen erwarben Kunden hierbei physische PV-Anlagen oder spezifische Komponenten (Module, Wechselrichter), die auf angemieteten Dach- oder Freiflächen installiert werden sollten.

Die gefährliche Seite der Steueroptimierung

Diese Struktur wurde gezielt vermarktet, um Anlegern die Stellung eines gewerblichen Unternehmers zu verschaffen. Attraktiv war dies durch:

  • Investitionsabzugsbetrag (IAB) gemäß § 7g EStG: Anleger konnten bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor der eigentlichen Investition steuerlich geltend machen.
  • Sonderabschreibungen: Zusätzliche 20 % Abschreibung im Jahr der Anschaffung.

Das Risiko: Viele Anleger haben diese Steuervorteile bereits in ihren Einkommensteuererklärungen geltend gemacht. Scheitert das Investment nun endgültig und kommt es nicht zur Inbetriebnahme der Anlage, droht die rückwirkende Aberkennung dieser Vorteile durch die Finanzämter. Dies führt nicht nur zu hohen Steuernachzahlungen, sondern auch zu einer Verzinsung der Steuerschuld (Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO). Für viele Geschädigte ist dies ein „doppelter Schlag“: Das Kapital ist verloren, und das Finanzamt fordert zusätzlich hohe Summen zurück.

Markteinfluss und die Problematik des „Asset Splitting“

Nach meinen Analysen realisierte die Gesellschaft über 300 PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von weit über 100 Megawatt (MW). Die Diskrepanz in den Veröffentlichungen – teils ist von 450 Projekten die Rede – deutet auf eine mangelhafte interne Dokumentation oder eine bewusste Aufblähung der Erfolgszahlen hin.

KennzahlWert (ca.)Bedeutung für Gläubiger
Kundenanzahl1.000Hoher Koordinationsaufwand im Verfahren
Installierte Gesamtleistung> 100 MWTheoretisch hoher Sachwert, aber oft im Ausland oder unfertig
Durchschnittliches Volumen> 100.000 €Hohe individuelle Betroffenheit / Existenzbedrohung
Status der BilanzenLetzte 2020Massive Intransparenz über Jahre hinweg

Die sachenrechtliche Falle

Da es sich primär um größere Gewerbeanlagen handelte, die in Tranchen an Einzelinvestoren „zerstückelt“ wurden, entsteht das Problem des „Asset Splitting“. Im Insolvenzfall muss jeder Anleger nachweisen, dass genau seine Module durch Übereignung (§ 929 BGB) in sein Eigentum übergegangen sind. Ohne eine präzise Dokumentation (Seriennummernlisten, Lagepläne) wird die Zuordnung unmöglich, und die Anlagen verbleiben als Teil der Insolvenzmasse beim Verwalter.

Historischer Kontext: Die Parallelen zum Fall EN Storage GmbH

Ein Blick in die jüngere Stuttgarter Justizgeschichte offenbart erschreckende Parallelen. Im Jahr 2017 erschütterte die Insolvenz der EN Storage GmbH aus Herrenberg (Az. 6 IN 190/17 am AG Stuttgart) den Markt für Direktinvestments.

Ähnlichkeit im Geschäftsmodell

Wie InnPro vermarktete EN Storage physische Wirtschaftsgüter an Privatanleger – in diesem Fall jedoch keine PV-Anlagen, sondern EDV-Equipment (Datenspeichersysteme). Den Anlegern wurde suggeriert, sie würden Eigentümer von Hochleistungs-Festplattenspeichern, die dann gewinnbringend an namhafte Unternehmen vermietet würden.

Das „Zertifikats-Phantom“

Die forensische Übereinstimmung ist frappierend: Auch bei EN Storage erhielten Anleger förmliche Eigentumszertifikate, die oft von Wirtschaftsprüfern gegengezeichnet waren, um eine besondere Sicherheit vorzuspiegeln. Am Ende stellte sich heraus: Die Hardware existierte oft gar nicht oder war nicht individualisierbar. Es handelte sich um ein klassisches Schneeballsystem mit einem Schaden von ca. 90 Millionen Euro.

Während direkte personelle Überschuldungen auf Geschäftsführerebene zwischen Marc Schnieringer und den EN-Storage-Verantwortlichen (Edvin Novalic) nicht unmittelbar belegt sind, zeigt sich im Vertrieb und in der juristischen Aufarbeitung eine deutliche Schnittmenge. Beide Fälle nutzen dieselbe psychologische Mechanik: Die Sicherheit eines „Sachwerts“ gepaart mit einem vermeintlich professionellen Prüf- und Zertifikatswesen. Für InnPro-Anleger ist dies ein Warnsignal: Das „Papier-Eigentum“ schützt im Ernstfall nicht vor dem Totalverlust.

Das Sunlife-Geflecht: Strategische Verschiebungen und „Asset-Stripping“?

Ein besonderer Schwerpunkt meiner Kanzlei liegt auf der Untersuchung der Verbindung zur Sunlife-Gruppe. Trotz öffentlicher Erklärungen der Sunlife Energy, es gäbe keine personellen Verflechtungen, zeichnen Registerdaten ein anderes Bild.

Der Transfer des Vertriebskerns

Marc Hegemann, der langjährige Vertriebsleiter der InnPro GmbH und somit das Gesicht gegenüber den Anlegern, wechselte im September 2025 – also nur zwei Monate vor der Insolvenzanmeldung der InnPro – zur Sunlife-Gruppe.

  • Besonders brisant: Die Plattform „PV Marktplatz“ (pvmarktplatz.de), die von InnPro als innovatives Vertriebstool aufgebaut wurde, landete zeitgleich bei der Sunlife-Gruppe.
  • Die Sunlife-Sales GmbH und die Sunlife-Service GmbH nutzen zudem die Adresse Widmaierstraße 110 in Stuttgart – das ehemalige Nervenzentrum der InnPro.

Die Familie Heller als personelle Brücke

Die forensische Untersuchung zeigt, dass die Familie Heller als Bindeglied fungiert:

  1. Uwe Heller: Agierte in mehreren Schlüsselgesellschaften des Schnieringer-Imperiums (z. B. Deutsche Contracting AG, HT Projektentwicklungs GmbH) als Geschäftsführer oder Vorstand, bevor er die Posten an Marc Schnieringer übergab oder umgekehrt. Er fungiert offenbar als strategischer „Platzhalter“.
  2. Giulia Hegemann (geb. Heller): Die Tochter von Uwe Heller und Ehefrau von Marc Hegemann hält entscheidende Anteile: Sie besitzt 30 % der Sunlife-Sales GmbH und ist Alleinbesitzerin (100 %) der Sunlife-Service GmbH.

Diese Konstellation lässt den Schluss zu, dass hier werthaltige Assets (Marken, Plattformen, Kundenbeziehungen) aus der kriselnden InnPro GmbH in eine neue, „saubere“ Struktur überführt wurden, während die Verbindlichkeiten bei der InnPro verblieben. Ein solcher Vorgang könnte als anfechtbarer Asset-Strip gewertet werden, bei dem werthaltige Kundenbeziehungen und Markenrechte vor dem Zugriff der InnPro-Gläubiger „gerettet“ wurden.

Analyse der Insolvenzursachen und operative Unregelmäßigkeiten

Die Eröffnung des Verfahrens am 1. Februar 2026 erfolgte wegen Zahlungsunfähigkeit. Doch warum wurde nicht früher gewarnt?

  • Mangelnde Publizität: Dass seit 2020 keine Bilanzen mehr veröffentlicht wurden, ist kein Versehen. In der Forensik gilt dies als stärkstes Indiz für die Verschleierung einer jahrelangen Überschuldung.
  • Die Liquiditätsfalle: Es besteht der Verdacht, dass das Unternehmen ein System betrieb, bei dem Anzahlungen neuer Kunden zur Fertigstellung alter Projekte verwendet wurden. Wenn der Neugeschäftszustrom stockt (z. B. durch steigende Zinsen 2024/2025), bricht ein solches Kartenhaus zwangsläufig zusammen.
  • Eigentumsbestätigungen ohne Substanz: Viele Kunden erhielten Zertifikate über ihr angebliches Eigentum. Meine Prüfung zeigt jedoch oft, dass zum Zeitpunkt der Zertifikatserstellung die Ware noch gar nicht beim Vorlieferanten bezahlt war – eine wirksame Übereignung war somit rechtlich unmöglich.

Die Rolle des Marktstammdatenregisters (MaStR)

Ein weit verbreiteter Irrtum unter InnPro-Kunden ist der Glaube, die Eintragung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur sei ein Beweis für das Eigentum. Dies ist falsch. Das MaStR ist ein rein energiewirtschaftliches Verzeichnis für Meldepflichten. Es hat keinerlei konstitutive Wirkung für das zivilrechtliche Eigentum. Ein Insolvenzverwalter kann Anlagen trotz MaStR-Eintrag zur Masse ziehen, wenn die sachenrechtliche Übereignung nach dem BGB nicht lückenlos nachgewiesen werden kann.

Strategische Leitlinien für geschädigte Investoren

1. Identifikation des Status (Kategorie A vs. B)

  • Kategorie A (Gläubiger): Geld bezahlt, aber keine Anlage geliefert. Hier bleibt nur die Forderungsanmeldung zur Tabelle (Frist: 17. März 2026). Die Quote wird hier erfahrungsgemäß gering sein.
  • Kategorie B (Eigentümer): Anlage installiert. Hier muss sofort das Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) geltend gemacht werden, um zu verhindern, dass der Verwalter die Anlage verwertet.

2. Haftungsszenarien außerhalb der Insolvenzmasse

Da die Masse bei InnPro voraussichtlich nicht ausreichen wird, konzentriere ich mich auf Regressmöglichkeiten gegen Dritte:

  • Haftung der Vermittler: Viele Berater haben InnPro als „sicher“ verkauft, ohne die fehlenden Bilanzen zu prüfen. Hier bestehen oft gute Chancen auf vollen Schadensersatz durch die Berufshaftpflichtversicherungen der Vermittler.
  • Persönliche Haftung der Organe: Gegen Marc Schnieringer und ggf. Marc Hegemann kommen Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung und Eingehungsbetrug in Betracht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. StGB).
  • Durchgriffshaftung: Aufgrund der engen Verflechtungen wird zu prüfen sein, ob die MSAB Holding GmbH oder andere Teile des Schnieringer-Netzwerks für die Verbindlichkeiten der InnPro einstehen müssen.

Ausblick: Die Gläubigerversammlung am 16. April 2026

Der Termin im April 2026 wird wegweisend sein. Hier wird entschieden, ob der Insolvenzverwalter den Weg einer zügigen Liquidation wählt oder ob die Gläubiger durch einen Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) eine aktive Rolle übernehmen. Ein Sanierungsplan unter Beteiligung der bisherigen Akteure (oder der Sunlife-Gruppe) ist aus meiner Sicht jedoch kritisch zu hinterfragen, da die notwendige Vertrauensbasis durch die Intransparenz der letzten Jahre zerstört wurde.

Handlungsempfehlung: Lassen Sie Ihre Unterlagen umgehend auf Übereignungsmängel und Schadensersatzansprüche prüfen. Die Zeit drängt, insbesondere im Hinblick auf die steuerlichen Konsequenzen beim Finanzamt.

Maximilian Schwanenberger Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht voltaikanwalt.de

Hinweis: Dieser Artikel stellt eine Zusammenfassung meiner bisherigen Recherchen dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine detaillierte Prüfung Ihres Falles kontaktieren Sie bitte unsere Kanzlei.

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